{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-09-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-26_2008-09-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3352", "Checksum": "ec61a96a2a39110a2e5aa4ab84a07b36"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.09.2008 1-BE.2008.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug\nDie gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem\nnachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8\nEMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug\n(1-BE.2008.26).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK\ngeschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der\nEingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist.\n6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Berufung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die\nbei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht\nanwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8\nEMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nachzug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den\nEGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8\nEMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu\nberücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8\nEMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem\nRecht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen\nden Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum\nSchluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden\nin casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht\n404 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nüberwiegen, weshalb der Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut verhältnismässig sei.\n6.4.2. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die durch die\nVorinstanz übernommene Auffassung des Bundesgerichts, wonach\nbei der Prüfung von Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien anwendbar\nseien wie bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem\nRecht, überzeugt nicht. Das nationale Recht und die dazu entwickelte\nRechtsprechung umschreiben die Voraussetzungen, unter welchen\nein Familiennachzug zu bewilligen ist. Welches die Voraussetzungen\nim Detail sind, hat der Gesetzgeber festzulegen, wobei es ihm frei\nsteht, die Bewilligung des Familiennachzugs an strengere oder weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen und - gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts - zum Beispiel auch zu unterscheiden,\nob der Nachzug durch einen oder beide Elternteile erfolgt. Bei der\nPrüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht ist grundsätzlich nicht relevant, ob die Familienzusammenführung auch im Ausland erfolgen könnte. Selbst wenn die Familienzusammenführung im\nAusland erfolgen könnte, ist der Nachzug nach nationalem Recht zu\nbewilligen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.\nDagegen geht es bei der Prüfung im Rahmen von Art. 8 EMRK\neinzig um die Frage, ob die Verweigerung des Nachzuges nach nationalem Recht zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte\nFamilienleben führt. Das Alter des Kindes und der Umstand, dass der\nNachzug durch nur einen Elternteil erfolgt, ist in diesem Zusammenhang allenfalls insofern von Bedeutung, als dadurch das öffentliche\nInteresse an einer Verweigerung des Familiennachzugs (zum Beispiel\nwegen möglicher Integrationsproblemen oder einer potentiellen Fürsorgeabhängigkeit) erhöht werden könnte. Den Betroffenen den\nSchutz von Art. 8 EMRK generell zu verweigern und den Familiennachzug zu verbieten, weil das Kind eine bestimmte Altersgrenze\nüberschritten hat oder weil der Nachzug nur durch einen Elternteil\nerfolgen soll und im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, geht jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des\nEGMR zu Art. 8 EMRK nicht an. Entscheidend ist dabei sowohl in\nBezug auf die Kriterien wie auch in Bezug auf die Gewichtung der\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405\n\nKriterien die Rechtsprechung des EGMR (AGVE 2006 S. 393 ff.;\nvgl. auch nachfolgend Erw. 6.4.5.).\n\n86 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Sanktionierung eines Meldepflichtverstosses\nI.c. hat die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG\nverstossen (Erw. II./2.).\nDie Sanktionierung des Meldepflichtverstosses hat aus Rechtsgleichheitsgründen gemäss Bussenkatalog des Migrationsamtes zu erfolgen\n(Erw. II./3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai\n2008 in Sachen H.H.S. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.5).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}