2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug Die gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem nachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2008.26). Aus den Erwägungen II. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist. 6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Beru- fung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die bei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8 EMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nach- zug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwar- tenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht 404 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 überwiegen, weshalb der Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Rechtsgut verhältnismässig sei. 6.4.2. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die durch die Vorinstanz übernommene Auffassung des Bundesgerichts, wonach bei der Prüfung von Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien anwendbar seien wie bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht, überzeugt nicht. Das nationale Recht und die dazu entwickelte Rechtsprechung umschreiben die Voraussetzungen, unter welchen ein Familiennachzug zu bewilligen ist. Welches die Voraussetzungen im Detail sind, hat der Gesetzgeber festzulegen, wobei es ihm frei steht, die Bewilligung des Familiennachzugs an strengere oder weni- ger strenge Voraussetzungen zu knüpfen und - gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts - zum Beispiel auch zu unterscheiden, ob der Nachzug durch einen oder beide Elternteile erfolgt. Bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht ist grundsätz- lich nicht relevant, ob die Familienzusammenführung auch im Aus- land erfolgen könnte. Selbst wenn die Familienzusammenführung im Ausland erfolgen könnte, ist der Nachzug nach nationalem Recht zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dagegen geht es bei der Prüfung im Rahmen von Art. 8 EMRK einzig um die Frage, ob die Verweigerung des Nachzuges nach natio- nalem Recht zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führt. Das Alter des Kindes und der Umstand, dass der Nachzug durch nur einen Elternteil erfolgt, ist in diesem Zusammen- hang allenfalls insofern von Bedeutung, als dadurch das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs (zum Beispiel wegen möglicher Integrationsproblemen oder einer potentiellen Für- sorgeabhängigkeit) erhöht werden könnte. Den Betroffenen den Schutz von Art. 8 EMRK generell zu verweigern und den Familien- nachzug zu verbieten, weil das Kind eine bestimmte Altersgrenze überschritten hat oder weil der Nachzug nur durch einen Elternteil erfolgen soll und im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkei- ten bestehen, geht jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht an. Entscheidend ist dabei sowohl in Bezug auf die Kriterien wie auch in Bezug auf die Gewichtung der 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405 Kriterien die Rechtsprechung des EGMR (AGVE 2006 S. 393 ff.; vgl. auch nachfolgend Erw. 6.4.5.). 86 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Sanktionierung eines Meldepflichtver- stosses I.c. hat die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG verstossen (Erw. II./2.). Die Sanktionierung des Meldepflichtverstosses hat aus Rechtsgleichheits- gründen gemäss Bussenkatalog des Migrationsamtes zu erfolgen (Erw. II./3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Mai 2008 in Sachen H.H.S. betreffend Meldepflichtverstoss (1-BE.2007.5). Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. Das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten (EG-17) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits- abkommen [FZA]) vom 21. Juni 1999 hat unter anderem das Ziel, zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu erleichtern und insbeson- dere kurzzeitige Dienstleistungen zu liberalisieren (Art. 1 lit. b FZA). Gestützt auf Art. 5 FZA wird einem Dienstleistungserbringer das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Dieses Recht haben auch Staatsangehörige der EFTA-Staaten (Island, Fürstentum Liechten- stein und Norwegen, vgl. Art. 1 und 5 Anhang K des Übereinkom- mens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA-Übereinkommen] vom 4. Januar 1960, konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001). Selbständig erwer- bende EG-17/EFTA-Staatsangehörige und durch Unternehmen mit