{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-25_2008-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3360", "Checksum": "94ab0d247724579d44ce55002e690f48"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2008 1-BE.2008.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilligungskanton einzureichen (E. II./8.2.).\n\n428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nVorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch\nfähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er\nzum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbstätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren\nAufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an,\nlediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung\nabzustellen. […]\n\n93 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall\nDie zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind,\nnicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilligungskanton einzureichen (E. II./8.2.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August\n2008 in Sachen J.F.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\n(Kantonswechsel; 1-BE.2008.25).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 8.2. In den vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung des\nKantonswechsels hat und überdies kein triftiger Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Aargau besteht. Damit ist die\nBeschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Als Folge dieses Ergebnisses hat der Beschwerdeführer den\nKanton Aargau wieder zu verlassen und sich im ursprünglichen Bewilligungskanton um eine Regelung seines weiteren Aufenthaltes in\nder Schweiz zu bemühen. Da die Abweisung der Beschwerde durch\ndas Rekursgericht vorliegend nicht zu einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz führt, haben die aargauischen Behörden […] nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Vielmehr obliegt dies gegebenenfalls\nden zuständigen Behörden des Kantons Freiburg. Immerhin hat der\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 429\n\nBeschwerdeführer am 15. Januar 2007 im Kanton Freiburg ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht,\nüber welches noch nicht entschieden wurde, da die Behörden offenbar zunächst den Entscheid des Kantons Aargau betreffend Kantonswechsel abwarten wollten. […]\nPersonalrekursgericht\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 433\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n94 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung.\n- Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der\nFachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid\nkann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezogen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten\ndes Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8).\n- Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes\nab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden\ndarf oder nicht (Erw. II/4).\n- Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (Erw. III).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 3. Juli 2008 in Sachen\nB. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (2-BE.2007.5).\n\nAus den Erwägungen\n\nI/2.\n2.1. Gemäss § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW gilt \"für das Verfahren\" das Recht des Kantons Aargau. Aufgrund der Systematik\n(vgl. insbesondere die Marginale \"Beschwerdekommission\") liesse\nsich argumentieren, die Bestimmung beziehe sich nur auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission. Aus dem Gesamtzusammenhang muss jedoch geschlossen werden, dass das aargauische Recht\nauch in Bezug auf das Verfahren vor dem Personalrekursgericht zur\nAnwendung kommt; es ist nicht einsehbar, welches Recht sonst relevant sein sollte.\n"}