428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Vorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch fähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er zum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbs- tätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an, lediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung abzustellen. […] 93 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall Die zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind, nicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu ertei- len ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilli- gungskanton einzureichen (E. II./8.2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen J.F.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel; 1-BE.2008.25). Aus den Erwägungen II. 8.2. In den vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels hat und überdies kein triftiger Grund für die Verle- gung seines Wohnsitzes in den Kanton Aargau besteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestä- tigen. Als Folge dieses Ergebnisses hat der Beschwerdeführer den Kanton Aargau wieder zu verlassen und sich im ursprünglichen Be- willigungskanton um eine Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zu bemühen. Da die Abweisung der Beschwerde durch das Rekursgericht vorliegend nicht zu einer Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz führt, haben die aargauischen Be- hörden […] nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Härte- fallbewilligung zu erteilen ist. Vielmehr obliegt dies gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Kantons Freiburg. Immerhin hat der 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 429 Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 im Kanton Freiburg ein Ge- such um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht, über welches noch nicht entschieden wurde, da die Behörden offen- bar zunächst den Entscheid des Kantons Aargau betreffend Kantons- wechsel abwarten wollten. […] Personalrekursgericht 2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 433 I. Auflösung Anstellungsverhältnis 94 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung. - Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der Fachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid kann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezo- gen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8). - Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensver- hältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden darf oder nicht (Erw. II/4). - Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fach- hochschule Nordwestschweiz (Erw. III). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 3. Juli 2008 in Sachen B. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (2-BE.2007.5). Aus den Erwägungen I/2. 2.1. Gemäss § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW gilt "für das Ver- fahren" das Recht des Kantons Aargau. Aufgrund der Systematik (vgl. insbesondere die Marginale "Beschwerdekommission") liesse sich argumentieren, die Bestimmung beziehe sich nur auf das Verfah- ren vor der Beschwerdekommission. Aus dem Gesamtzusammen- hang muss jedoch geschlossen werden, dass das aargauische Recht auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Personalrekursgericht zur Anwendung kommt; es ist nicht einsehbar, welches Recht sonst rele- vant sein sollte.