Seit dem 20. August 2007 ist er wieder fest als Mitarbeiter bei einer Reinigungsfirma angestellt. Basierend auf der zehnjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich demnach, dass dieser vor seiner Arbeitslosigkeit die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer für ein und denselben Arbeitgeber tätig war. Damit hat er entgegen der Ansicht der 428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008