Insbesondere bei Personen, die vor einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit bzw. vor einer Arbeitslosigkeit bereits mehrere Jahre in der Schweiz weilten und während dieser Zeit immer erwerbstätig waren, kann diese Regel unter Umständen nicht strikt zur Anwendung gelangen. Was den Beschwerdeführer betrifft, ist aus den Akten ersichtlich, dass dieser von 2001 bis 2006 ununterbrochen für denselben Arbeitgeber bzw. dieselbe Firma gearbeitet hatte, bevor er im Januar 2006 mit einem kurzen Unterbruch von insgesamt rund einer Woche für 1 ½ Jahre arbeitslos war. Seit dem 20. August 2007 ist er wieder fest als Mitarbeiter bei einer Reinigungsfirma angestellt.