Nichtsdestotrotz kann diese Praxis nicht unbesehen in jedem Fall gelten, sondern es sind auch besondere Umstände eines Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere bei Personen, die vor einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit bzw. vor einer Arbeitslosigkeit bereits mehrere Jahre in der Schweiz weilten und während dieser Zeit immer erwerbstätig waren, kann diese Regel unter Umständen nicht strikt zur Anwendung gelangen.