Diese Praxis ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Durch den Nachweis einer zweijährigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit kann sowohl eine gewisse finanzielle als auch soziale Sicherheit für die betroffene Person zuhanden der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörde ausgewiesen werden. Nichtsdestotrotz kann diese Praxis nicht unbesehen in jedem Fall gelten, sondern es sind auch besondere Umstände eines Einzelfalles zu berücksichtigen.