stanz vom 17. Dezember 2007 in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b EGAR aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integration Bei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei langer Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden zwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten während der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 427