{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-22_2008-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3359", "Checksum": "140f518fa8d5fda76ccc7b0a02ca6fca"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.12.2008 1-BE.2008.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./5.4.1.).\n\n426 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\ngrund der Meldung der Einwohnerkontrolle W. vom 4. April 2007 ist\ndavon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2006 in\nder Schweiz längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und dafür\nauch eine Steuererklärung einreichte. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 die Steuererklärung für das Jahr 2006 zusammen mit ihrem\nEhemann unterzeichnet.\n4.2. Die Übersicht über die aus den Akten hervorgehenden\nFakten sagt wenig über die Lebensumstände der Beschwerdeführer\nin der Schweiz oder im Kosovo aus. Es liegen keine Angaben zu\nReisen in die Heimat und zur Dauer der Aufenthalte der Beschwerdeführer in der Heimat vor. Soweit die Lebensumstände der Beschwerdeführer überhaupt geklärt wurden, erfolgte die entsprechende Prüfung nicht für jede der drei Personen einzeln, sondern in globo. Auch\ndort, wo sich dem Migrationsamt und der Vorinstanz einfache Klärungsmöglichkeiten angeboten hätten, die nicht von der Mitwirkung\nder Beschwerdeführer abhingen, wurden keine weiteren Ermittlungen angestellt. So wurde es beispielsweise unterlassen, bei der zuständigen Schulbehörde W. direkt einen Schulbericht einzufordern\noder die Wohnumstände […] polizeilich klären zulassen. Weder wurden die Reisepapiere der Beschwerdeführer auf Hinweise zur Reisetätigkeit geprüft noch die Beschwerdeführer selber zu ihren Lebensumständen (Schule, Arbeit, Wohnung, Freunde, Verwandte, Ehe etc.)\nbefragt.\n[…]\n5.2.\nUnter diesen Umständen ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2007 in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b\nEGAR aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integration\nBei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei\nlanger Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden\nzwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten\nwährend der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.).\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 427\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Dezember 2008 in Sachen S.F. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2008.22).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5.4.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, die längere Arbeitslosigkeit sowie\ndas durchlaufene Beschäftigungsprogramm zeuge von einer nicht\nbesonders starken Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Arbeitswelt.\nGemäss weiteren Ausführungen der Vorinstanz geht das Migrationsamt davon aus, dass das Kriterium der beruflichen Integration\nerfüllt ist, wenn ein Ausländer bei Gesuchseinreichung während zwei\nJahren ununterbrochen erwerbstätig war. Diese Praxis ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Durch den Nachweis einer zweijährigen\nununterbrochenen Erwerbstätigkeit kann sowohl eine gewisse finanzielle als auch soziale Sicherheit für die betroffene Person zuhanden\nder für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörde ausgewiesen\nwerden. Nichtsdestotrotz kann diese Praxis nicht unbesehen in jedem\nFall gelten, sondern es sind auch besondere Umstände eines Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere bei Personen, die vor\neinem Unterbruch der Erwerbstätigkeit bzw. vor einer Arbeitslosigkeit bereits mehrere Jahre in der Schweiz weilten und während dieser\nZeit immer erwerbstätig waren, kann diese Regel unter Umständen\nnicht strikt zur Anwendung gelangen.\nWas den Beschwerdeführer betrifft, ist aus den Akten ersichtlich, dass dieser von 2001 bis 2006 ununterbrochen für denselben\nArbeitgeber bzw. dieselbe Firma gearbeitet hatte, bevor er im Januar 2006 mit einem kurzen Unterbruch von insgesamt rund einer\nWoche für 1 ½ Jahre arbeitslos war. Seit dem 20. August 2007 ist er\nwieder fest als Mitarbeiter bei einer Reinigungsfirma angestellt. Basierend auf der zehnjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in\nder Schweiz ergibt sich demnach, dass dieser vor seiner Arbeitslosigkeit die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer für ein und denselben Arbeitgeber tätig war. Damit hat er entgegen der Ansicht der\n428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nVorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch\nfähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er\nzum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbstätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren\nAufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an,\nlediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung\nabzustellen. […]\n\n93 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall\nDie zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu\nprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind,\nnicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilligungskanton einzureichen (E. II./8.2.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August\n2008 in Sachen J.F.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\n(Kantonswechsel; 1-BE.2008.25).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}