426 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 grund der Meldung der Einwohnerkontrolle W. vom 4. April 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2006 in der Schweiz längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und dafür auch eine Steuererklärung einreichte. Zudem hat die Beschwerdefüh- rerin 1 die Steuererklärung für das Jahr 2006 zusammen mit ihrem Ehemann unterzeichnet. 4.2. Die Übersicht über die aus den Akten hervorgehenden Fakten sagt wenig über die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Schweiz oder im Kosovo aus. Es liegen keine Angaben zu Reisen in die Heimat und zur Dauer der Aufenthalte der Beschwerde- führer in der Heimat vor. Soweit die Lebensumstände der Beschwer- deführer überhaupt geklärt wurden, erfolgte die entsprechende Prü- fung nicht für jede der drei Personen einzeln, sondern in globo. Auch dort, wo sich dem Migrationsamt und der Vorinstanz einfache Klä- rungsmöglichkeiten angeboten hätten, die nicht von der Mitwirkung der Beschwerdeführer abhingen, wurden keine weiteren Ermitt- lungen angestellt. So wurde es beispielsweise unterlassen, bei der zu- ständigen Schulbehörde W. direkt einen Schulbericht einzufordern oder die Wohnumstände […] polizeilich klären zulassen. Weder wur- den die Reisepapiere der Beschwerdeführer auf Hinweise zur Reise- tätigkeit geprüft noch die Beschwerdeführer selber zu ihren Lebens- umständen (Schule, Arbeit, Wohnung, Freunde, Verwandte, Ehe etc.) befragt. […] 5.2. Unter diesen Umständen ist der Einspracheentscheid der Vorin- stanz vom 17. Dezember 2007 in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b EGAR aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachver- halts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integra- tion Bei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei langer Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden zwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten während der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 427 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Dezem- ber 2008 in Sachen S.F. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2008.22). Aus den Erwägungen II. 5.4.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwer- deführers führt die Vorinstanz aus, die längere Arbeitslosigkeit sowie das durchlaufene Beschäftigungsprogramm zeuge von einer nicht besonders starken Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesi- gen Arbeitswelt. Gemäss weiteren Ausführungen der Vorinstanz geht das Migra- tionsamt davon aus, dass das Kriterium der beruflichen Integration erfüllt ist, wenn ein Ausländer bei Gesuchseinreichung während zwei Jahren ununterbrochen erwerbstätig war. Diese Praxis ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden. Durch den Nachweis einer zweijährigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit kann sowohl eine gewisse finan- zielle als auch soziale Sicherheit für die betroffene Person zuhanden der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörde ausgewiesen werden. Nichtsdestotrotz kann diese Praxis nicht unbesehen in jedem Fall gelten, sondern es sind auch besondere Umstände eines Ein- zelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere bei Personen, die vor einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit bzw. vor einer Arbeitslosig- keit bereits mehrere Jahre in der Schweiz weilten und während dieser Zeit immer erwerbstätig waren, kann diese Regel unter Umständen nicht strikt zur Anwendung gelangen. Was den Beschwerdeführer betrifft, ist aus den Akten ersicht- lich, dass dieser von 2001 bis 2006 ununterbrochen für denselben Arbeitgeber bzw. dieselbe Firma gearbeitet hatte, bevor er im Ja- nuar 2006 mit einem kurzen Unterbruch von insgesamt rund einer Woche für 1 ½ Jahre arbeitslos war. Seit dem 20. August 2007 ist er wieder fest als Mitarbeiter bei einer Reinigungsfirma angestellt. Ba- sierend auf der zehnjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich demnach, dass dieser vor seiner Arbeitslosig- keit die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer für ein und densel- ben Arbeitgeber tätig war. Damit hat er entgegen der Ansicht der 428 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Vorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch fähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er zum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbs- tätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an, lediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung abzustellen. […] 93 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel und Härtefall Die zuständigen Behörden des Kantons Aargau haben i.c. lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel erfüllt sind, nicht aber, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu ertei- len ist. Ein solches Gesuch wäre allenfalls im ursprünglichen Bewilli- gungskanton einzureichen (E. II./8.2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen J.F.A. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel; 1-BE.2008.25). Aus den Erwägungen II. 8.2. In den vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels hat und überdies kein triftiger Grund für die Verle- gung seines Wohnsitzes in den Kanton Aargau besteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestä- tigen. Als Folge dieses Ergebnisses hat der Beschwerdeführer den Kanton Aargau wieder zu verlassen und sich im ursprünglichen Be- willigungskanton um eine Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zu bemühen. Da die Abweisung der Beschwerde durch das Rekursgericht vorliegend nicht zu einer Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz führt, haben die aargauischen Be- hörden […] nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Härte- fallbewilligung zu erteilen ist. Vielmehr obliegt dies gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Kantons Freiburg. Immerhin hat der