Aufgrund der durch die Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin und deren impliziten Bestätigung, dass für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin bislang Grenzgängerbewilligungen ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aktuell rund 40 Arbeitnehmende mit Grenzgängerbewilligung beschäftigt. Da eine Grenzgängerbewilligung nur dann auszustellen ist, wenn die Betroffenen im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ein in Deutschland domiziliertes Unternehmen ist, gelten die mit Grenzgängerbewilligung in der