1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) vom 8. Oktober 1999. Vorbehältlich eines speziellen Abkommens über die Erbringung von Dienstleistungen besteht ein Rechtsanspruch auf Entsendung von Arbeitnehmenden nur bis zu einer Einsatzdauer von 90 Tagen (Art. 5 Abs. 1 FZA). Dauert die Entsendung mehr als 90 Tage, bedarf es einer Bewilligung. Wird die Bewilligung erteilt, ist der betroffenen Person eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen (Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA).