Nachdem Grenzgänger gemäss Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, der beschäftigende Staat dem Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung ausstellen kann, ist nachfolgend zu klären, ob das Migrationsamt des Kantons Aargau verpflichtet ist, eine Grenzgängerbewilligung auszustellen. 4. 4.1. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, gilt die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin als Entsandte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 17 ff. Anhang I FZA und Art. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) vom 8. Oktober