Ginge man im vorliegenden Fall davon aus, die deutschen Behörden seien zur Ausstellung einer Sonderbescheinigung zuständig, wäre die Grenzgängerbewilligung nur in Deutschland gültig, was jeglicher Logik entbehren würde. 3.5. Damit steht fest, dass mit "beschäftigendem Staat" nur jener Staat gemeint sein kann, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird. Da die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung als Grenzgängerin in L. (CH) erbringen wird, ist das Migrationsamt des Kantons Aargau grundsätzlich auch zuständig, eine Grenzgängerbewilligung auszustellen. […] 3.7. Nachdem Grenzgänger gemäss Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA