3.4.6. Zum selben Ergebnis gelangt man auch mittels systematischer Auslegung. Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA nimmt Bezug auf das Hoheitsgebiet, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In Art. 7 Abs. 3 Anhang I FZA wird zudem statuiert, dass die Sonderbescheinigung für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates gilt, der sie ausgestellt hat. Ginge man im vorliegenden Fall davon aus, die deutschen Behörden seien zur Ausstellung einer Sonderbescheinigung zuständig, wäre die Grenzgängerbewilligung nur in Deutschland gültig, was jeglicher Logik entbehren würde.