Die Annahme, zur Ausstellung einer Sonderbescheinigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA sei jener Staat zuständig, in dem das beschäftigende Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, würde bedeuten, dass - unbeachtlich des Ortes der effektiven Arbeitsleistung – jener ausländische (EU-)Staat zur Ausstellung von Sonderbescheinigungen für die Ausübung einer Tätigkeit im schweizerischen Hoheitsgebiet zuständig wäre, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. Dass dies offensichtlich dem Territorialitätsprinzip widersprechen würde und dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA nicht entsprechen kann, liegt auf der Hand.