Mit der Grenzgängerbewilligung kann sich die betroffene Person darüber ausweisen, dass sie sich als Grenzgängerin im jeweiligen Land aufhält. Als Grenzgängerin ausweisen muss sich die betroffene Person aber primär in dem Land, in dem sie ihre Arbeitsleistung erbringt, da sie im Land ihres Wohnortes über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.