Nachfolgend ist zu klären, welchen Sinn und Zweck die Regelung von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA hat und ob sich daraus ergibt, was unter dem Begriff des "beschäftigenden Staates" zu verstehen ist. Der Regelung des Grenzgängerverkehrs liegt zugrunde, dass eine erwerbstätige Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat hat als sie ihre Arbeitsleistung erbringt. Normalerweise reist sie täglich bzw. wöchentlich zwischen dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz hat und dem Staat, in dem sie ihre Arbeitsleistung erbringt, hin und her. Mit der Grenzgängerbewilligung kann sich die betroffene Person darüber ausweisen, dass sie sich als Grenzgängerin im jeweiligen Land aufhält.