3.4.4. Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA hält fest, dass die Sonderbescheinigung durch die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates ausgestellt werden kann. Die Materialien zum FZA geben keinen Aufschluss darüber, welches Land mit dem Begriff des "beschäftigenden Staates" gemeint ist. Ebenso wenig kann dem Wortlaut 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 417