Die Gesetzesmaterialien fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie angesichts einer unklaren gesetzlichen Bestimmung eine klare Antwort geben (BGE 111 II 149 E. 4/a). Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 34, E. 3/b; BGE 121 III 219, E. 1/d/aa). 3.4.4. Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA hält fest, dass die Sonderbescheinigung durch die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates ausgestellt werden kann.