Dies deshalb, weil im vorliegenden Fall ein deutsches Unternehmen als Arbeitgeberin auftritt und nicht dessen Schweizer Rechtsdomizil. 3.4.2. Zu klären ist vielmehr die Frage, ob – wie die Vorinstanzen annehmen - eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger durch schweizerische Behörden effektiv nur dann ausgestellt werden darf, wenn der Arbeitgeber seinen (Haupt-)Sitz in der Schweiz hat oder es sich beim Arbeitgeber zumindest um eine selbständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz handelt. Dies ist durch Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA, insbesondere des Begriffes des "beschäftigenden Staates" zu ermitteln. 3.4.3.