Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, eine Grenzgängerbewilligung könne durch das Migrationsamt nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sei oder es sich beim Arbeitgeber zumindest um eine selbständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz handle. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsdomizil in der Schweiz genüge den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA nicht. 3.4. 3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich erübrigt zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsdomizil in 416 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008