Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat (Art. 7 Abs. 3 Anhang I FZA). 3.3. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, eine Grenzgängerbewilligung könne durch das Migrationsamt nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sei oder es sich beim Arbeitgeber zumindest um eine selbständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz handle.