grundsätzlich eine Grenzgängerbewilligung zusteht und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen ihr eine solche zu erteilen ist. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA ist ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.