Arbeitsort sei vorwiegend die schweizerische Betriebsstätte in L. (CH) der E. AG. Der Arbeitsvertrag sei deshalb mit der deutschen E. AG abgeschlossen worden, weil gemäss Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung in Bern und den deutschen Versicherungsträgern sozialversicherungsrechtlich "weder der Arbeitsort noch der Wohnort, sondern der (Haupt-) Sitz des Unternehmens massgebend für die Frage [sei], wo die grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig" seien. In der Folge lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung am 8. Februar 2008 ab.