Diese Voraussetzungen treffen auf die Lieferung von Möbeln wie im vorliegenden Fall zu. Einerseits bleiben sie Fahrnis und andererseits erscheint die Montage in den gebrauchstauglichen Zustand als derart untergeordnete Nebenleistung, dass noch von einer reinen Warenlieferung gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen hat es die Beschwerdeführerin zu Recht unterlassen, ihre beiden Arbeitnehmer für die Lieferung der Möbel am 6. Februar 2008 beim Migrationsamt zu melden. Ein Meldepflichtverstoss liegt somit nicht vor.