2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413 Reine Warenlieferungen stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar und sind deshalb nicht meldepflichtig. Unklar ist damit einzig, ob und wenn ja, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Warenlieferung ausgeführt werden dürfen, ohne dass dadurch eine Dienstleistung im Sinne des Entsendegesetzes entsteht. Als Abgrenzungskriterium drängt sich dabei das Verhältnis des Wertes, der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware auf.