{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2008-20_2008-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3356", "Checksum": "e5c496354d175e2ad59e205da66f0375"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2008.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2008 1-BE.2008.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./3.).\nOb der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist, hängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsenden (E. II./4.).\n\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413\n\nReine Warenlieferungen stellen keine Dienstleistungen im\nSinne des Entsendegesetzes dar und sind deshalb nicht meldepflichtig. Unklar ist damit einzig, ob und wenn ja, welche Tätigkeiten im\nZusammenhang mit einer Warenlieferung ausgeführt werden dürfen,\nohne dass dadurch eine Dienstleistung im Sinne des Entsendegesetzes entsteht. Als Abgrenzungskriterium drängt sich dabei das Verhältnis des Wertes, der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware\nauf. Steht der Wert der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware\nin einem deutlich untergeordneten Verhältnis, so rechtfertigt es sich,\nvon einer reinen Warenlieferung auszugehen. Im Weiteren erweist es\nsich als sinnvoll, solange von einer Warenlieferung auszugehen, als\ndie Ware durch die Tätigkeit kein Bestandteil einer Immobilie wird,\nsondern Fahrnis im sachenrechtlichen Sinne bleibt.\nDiese Voraussetzungen treffen auf die Lieferung von Möbeln\nwie im vorliegenden Fall zu. Einerseits bleiben sie Fahrnis und andererseits erscheint die Montage in den gebrauchstauglichen Zustand\nals derart untergeordnete Nebenleistung, dass noch von einer reinen\nWarenlieferung gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen\nhat es die Beschwerdeführerin zu Recht unterlassen, ihre beiden\nArbeitnehmer für die Lieferung der Möbel am 6. Februar 2008 beim\nMigrationsamt zu melden. Ein Meldepflichtverstoss liegt somit nicht\nvor.\n\n89 Erteilung einer Grenzgängerbewilligung; Domizil des Arbeitgebers\nFür die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung darf nicht verlangt werden, dass der Arbeitgeber ein Schweizer Unternehmen ist oder sein Domizil in der Schweiz hat (E. II./3.).\nOb der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist,\nhängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsenden (E. II./4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August\n2008 in Sachen E. AG betreffend Erteilung einer Grenzgängerbewilligung\n(1-BE.2008.20).\n414 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008\n\nSachverhalt\n\nMit Gesuch vom 21. Dezember 2007 beantragte die E. AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in R. (D) als Arbeitgeberin beim Migrationsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) eine Grenzgängerbewilligung für eine ihrer Arbeitnehmerinnen ab dem 1. Januar 2008.\nDem beigelegten Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis bis 31. Dezember 2010 befristet ist und die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsort in L. (CH) haben soll. […]\nAuf Anfrage des Migrationsamtes beim Bundesamt für Migration (BFM) erklärte der \"Chef de section suppléant\" des BFM mit\nSchreiben vom 15. Januar 2008, eine Grenzgängerbewilligung könne\nnur dann ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der\nSchweiz habe oder es sich beim Arbeitgeber um eine Schweizer Filiale eines ausländischen Arbeitgebers handle.\nGemäss e-Mail […] der E. Holding AG, L. (CH), vom\n6. Februar 2008 an das Migrationsamt soll die Arbeitnehmerin ihren\nWohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Arbeitsort sei vorwiegend die schweizerische Betriebsstätte in L. (CH) der E. AG. Der\nArbeitsvertrag sei deshalb mit der deutschen E. AG abgeschlossen\nworden, weil gemäss Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung in Bern und den deutschen Versicherungsträgern sozialversicherungsrechtlich \"weder der Arbeitsort noch der Wohnort, sondern\nder (Haupt-) Sitz des Unternehmens massgebend für die Frage [sei],\nwo die grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig\" seien.\nIn der Folge lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und\nArbeit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer\nGrenzgängerbewilligung am 8. Februar 2008 ab.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3. Vorab ist zu prüfen, ob der in Deutschland wohnenden und\nin der Schweiz tätigen Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin\n2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 415\n\n"}