2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 413 Reine Warenlieferungen stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar und sind deshalb nicht meldepflich- tig. Unklar ist damit einzig, ob und wenn ja, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Warenlieferung ausgeführt werden dürfen, ohne dass dadurch eine Dienstleistung im Sinne des Entsendege- setzes entsteht. Als Abgrenzungskriterium drängt sich dabei das Ver- hältnis des Wertes, der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware auf. Steht der Wert der Tätigkeit zu demjenigen der gelieferten Ware in einem deutlich untergeordneten Verhältnis, so rechtfertigt es sich, von einer reinen Warenlieferung auszugehen. Im Weiteren erweist es sich als sinnvoll, solange von einer Warenlieferung auszugehen, als die Ware durch die Tätigkeit kein Bestandteil einer Immobilie wird, sondern Fahrnis im sachenrechtlichen Sinne bleibt. Diese Voraussetzungen treffen auf die Lieferung von Möbeln wie im vorliegenden Fall zu. Einerseits bleiben sie Fahrnis und ande- rerseits erscheint die Montage in den gebrauchstauglichen Zustand als derart untergeordnete Nebenleistung, dass noch von einer reinen Warenlieferung gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen hat es die Beschwerdeführerin zu Recht unterlassen, ihre beiden Arbeitnehmer für die Lieferung der Möbel am 6. Februar 2008 beim Migrationsamt zu melden. Ein Meldepflichtverstoss liegt somit nicht vor. 89 Erteilung einer Grenzgängerbewilligung; Domizil des Arbeitgebers Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung darf nicht verlangt wer- den, dass der Arbeitgeber ein Schweizer Unternehmen ist oder sein Domi- zil in der Schweiz hat (E. II./3.). Ob der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist, hängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeit- nehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsen- den (E. II./4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2008 in Sachen E. AG betreffend Erteilung einer Grenzgängerbewilligung (1-BE.2008.20). 414 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Sachverhalt Mit Gesuch vom 21. Dezember 2007 beantragte die E. AG (Be- schwerdeführerin) mit Sitz in R. (D) als Arbeitgeberin beim Migrati- onsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) eine Grenzgängerbe- willigung für eine ihrer Arbeitnehmerinnen ab dem 1. Januar 2008. Dem beigelegten Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass das Arbeits- verhältnis bis 31. Dezember 2010 befristet ist und die Arbeitnehme- rin ihren Arbeitsort in L. (CH) haben soll. […] Auf Anfrage des Migrationsamtes beim Bundesamt für Migra- tion (BFM) erklärte der "Chef de section suppléant" des BFM mit Schreiben vom 15. Januar 2008, eine Grenzgängerbewilligung könne nur dann ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz habe oder es sich beim Arbeitgeber um eine Schweizer Fili- ale eines ausländischen Arbeitgebers handle. Gemäss e-Mail […] der E. Holding AG, L. (CH), vom 6. Februar 2008 an das Migrationsamt soll die Arbeitnehmerin ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Arbeitsort sei vor- wiegend die schweizerische Betriebsstätte in L. (CH) der E. AG. Der Arbeitsvertrag sei deshalb mit der deutschen E. AG abgeschlossen worden, weil gemäss Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversi- cherung in Bern und den deutschen Versicherungsträgern sozialver- sicherungsrechtlich "weder der Arbeitsort noch der Wohnort, sondern der (Haupt-) Sitz des Unternehmens massgebend für die Frage [sei], wo die grenzüberschreitend tätigen Mitarbeiter sozialversicherungs- pflichtig" seien. In der Folge lehnte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung am 8. Februar 2008 ab. Aus den Erwägungen II. 3. Vorab ist zu prüfen, ob der in Deutschland wohnenden und in der Schweiz tätigen Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 415 grundsätzlich eine Grenzgängerbewilligung zusteht und, falls ja, un- ter welchen Voraussetzungen ihr eine solche zu erteilen ist. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA ist ein abhängig be- schäftigter Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine Er- werbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. 3.1.2. Die Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin beabsichtigt, unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in Deutschland, in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und täglich an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Damit stellt sie offensichtlich eine Grenzgängerin im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA dar. 3.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA benötigt der Grenz- gänger keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des be- schäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit der Gültigkeitsdauer von min- destens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung ent- sprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nach- weist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat (Art. 7 Abs. 3 Anhang I FZA). 3.3. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, eine Grenzgängerbewilligung könne durch das Migrationsamt nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sei oder es sich beim Arbeitgeber zumindest um eine selbständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz handle. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsdomizil in der Schweiz genüge den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA nicht. 3.4. 3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich erübrigt zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsdomizil in 416 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 der Schweiz den Anforderungen genügt, die die Vorinstanz an die Arbeitgeberin gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA stellt. Dies deshalb, weil im vorliegenden Fall ein deutsches Unternehmen als Arbeitgeberin auftritt und nicht dessen Schweizer Rechtsdomizil. 3.4.2. Zu klären ist vielmehr die Frage, ob – wie die Vorinstan- zen annehmen - eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger durch schweizerische Behörden effektiv nur dann ausgestellt werden darf, wenn der Arbeitgeber seinen (Haupt-)Sitz in der Schweiz hat oder es sich beim Arbeitgeber zumindest um eine selbständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz handelt. Dies ist durch Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA, ins- besondere des Begriffes des "beschäftigenden Staates" zu ermitteln. 3.4.3. Nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertun- gen auf der Basis der teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 111 II 149, E. 4/a; 103 Ia 288, E. 2/c). Die Gesetzes- auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachver- halten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sach- lich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Gesetzesmaterialien fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie ange- sichts einer unklaren gesetzlichen Bestimmung eine klare Antwort geben (BGE 111 II 149 E. 4/a). Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber den- noch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit er- kennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 34, E. 3/b; BGE 121 III 219, E. 1/d/aa). 3.4.4. Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA hält fest, dass die Sonderbe- scheinigung durch die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates ausgestellt werden kann. Die Materialien zum FZA geben keinen Aufschluss darüber, welches Land mit dem Begriff des "be- schäftigenden Staates" gemeint ist. Ebenso wenig kann dem Wortlaut 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 417 entnommen werden, ob es sich beim beschäftigenden Staat um jenen Staat handelt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird oder um je- nen, in dem das beschäftigende Unternehmen seinen Sitz hat. Fest steht bei genauer Betrachtung aber immerhin, dass dem Wortlaut nicht entnommen werden kann, Schweizer Behörden seien zur Aus- stellung einer Grenzgängerbewilligung nur dann zuständig, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat. 3.4.5. Nachfolgend ist zu klären, welchen Sinn und Zweck die Regelung von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA hat und ob sich daraus er- gibt, was unter dem Begriff des "beschäftigenden Staates" zu verste- hen ist. Der Regelung des Grenzgängerverkehrs liegt zugrunde, dass eine erwerbstätige Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat hat als sie ihre Arbeitsleistung erbringt. Normalerweise reist sie täglich bzw. wöchentlich zwischen dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz hat und dem Staat, in dem sie ihre Arbeitsleistung erbringt, hin und her. Mit der Grenzgängerbewilligung kann sich die betroffene Person darüber ausweisen, dass sie sich als Grenzgängerin im jeweiligen Land aufhält. Als Grenzgängerin ausweisen muss sich die betroffene Person aber primär in dem Land, in dem sie ihre Arbeitsleistung er- bringt, da sie im Land ihres Wohnortes über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügt. Die Annahme, zur Ausstellung einer Sonderbescheini- gung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA sei jener Staat zu- ständig, in dem das beschäftigende Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, würde bedeuten, dass - unbeachtlich des Ortes der effekti- ven Arbeitsleistung – jener ausländische (EU-)Staat zur Ausstellung von Sonderbescheinigungen für die Ausübung einer Tätigkeit im schweizerischen Hoheitsgebiet zuständig wäre, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. Dass dies offensichtlich dem Territoriali- tätsprinzip widersprechen würde und dem Sinn und Zweck der Re- gelung von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA nicht entsprechen kann, liegt auf der Hand. Nach dem Gesagten ergibt sich aus der Auslegung nach Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA klar, dass mit "beschäfti- gendem Staat" nur jener Staat gemeint sein kann, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wird. 418 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 3.4.6. Zum selben Ergebnis gelangt man auch mittels systemati- scher Auslegung. Art. 7 Abs. 1 Anhang I FZA nimmt Bezug auf das Hoheitsgebiet, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In Art. 7 Abs. 3 Anhang I FZA wird zudem statuiert, dass die Sonderbeschei- nigung für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates gilt, der sie ausge- stellt hat. Ginge man im vorliegenden Fall davon aus, die deutschen Behörden seien zur Ausstellung einer Sonderbescheinigung zustän- dig, wäre die Grenzgängerbewilligung nur in Deutschland gültig, was jeglicher Logik entbehren würde. 3.5. Damit steht fest, dass mit "beschäftigendem Staat" nur je- ner Staat gemeint sein kann, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitslei- stung erbracht wird. Da die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung als Grenzgängerin in L. (CH) erbringen wird, ist das Migrationsamt des Kantons Aargau grundsätzlich auch zuständig, eine Grenzgängerbe- willigung auszustellen. […] 3.7. Nachdem Grenzgänger gemäss Art. 7 Abs. 2 Anhang I FZA keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, der beschäftigende Staat dem Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung ausstellen kann, ist nachfolgend zu klären, ob das Migrationsamt des Kantons Aargau verpflichtet ist, eine Grenzgängerbewilligung auszustellen. 4. 4.1. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, gilt die Arbeit- nehmerin der Beschwerdeführerin als Entsandte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 17 ff. Anhang I FZA und Art. 1 des Bundes- gesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) vom 8. Oktober 1999. Vorbehältlich eines speziellen Abkommens über die Erbringung von Dienstleistungen besteht ein Rechtsanspruch auf Entsendung von Arbeitnehmenden nur bis zu einer Einsatzdauer von 90 Tagen (Art. 5 Abs. 1 FZA). Dauert die Entsendung mehr als 90 Tage, bedarf es einer Bewilli- gung. Wird die Bewilligung erteilt, ist der betroffenen Person eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen (Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA). 4.2. Nachdem bereits der Einsatz der Arbeitnehmerin der Be- schwerdeführerin mehr als 90 Tage dauern soll und das Arbeitsver- hältnis nicht unter ein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 419 der Schweiz und der EU fällt, darf die Arbeitnehmerin der Be- schwerdeführerin nur dann in die Schweiz entsandt werden, wenn der Beschwerdeführerin die Entsendung bewilligt wurde. 4.2.1. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beschränkung auf 90 Tage nicht für jeweils einen einzelnen Arbeitnehmenden gilt, son- dern sich auf die Summe aller Arbeitseinsatztage sämtlicher entsand- ter Arbeitnehmenden der entsendenden ausländischen Arbeitgeberin bezieht. Dies geht direkt aus Art. 5 Abs. 1 FZA hervor, wonach es dem Dienstleistungserbringer - und nicht jeweils dem einzelnen Ar- beitnehmenden des Dienstleistungserbringers - gestattet ist, Dienst- leistungen während 90 Arbeitstagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen. Gleicher Auffassung ist offenbar auch das Migrationsamt des Kantons Aargau: "Ein Unternehmen, das seine Arbeitnehmenden insgesamt (nicht pro Mitarbeitenden!) für mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsendet, benötigt eine vorgängige Bewilligung." (vgl. "Merkblatt für ausländi- sche Arbeitgebende aus EG-17/EFTA-Staaten, die Arbeitnehmende ihres Unternehmens zur Erbringung von meldepflichtigen Dienst- und Arbeitsleistungen in die Schweiz entsenden", Merkblatt A1360, Januar 2008; […]). 4.2.2. Aufgrund der durch die Vorinstanz unwidersprochen ge- bliebenen Angaben der Beschwerdeführerin und deren impliziten Bestätigung, dass für Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin bis- lang Grenzgängerbewilligungen ausgestellt wurden, ist davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aktuell rund 40 Arbeitnehmende mit Grenzgängerbewilligung beschäftigt. Da eine Grenzgängerbewilligung nur dann auszustellen ist, wenn die Betrof- fenen im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten und die Be- schwerdeführerin als Arbeitgeberin ein in Deutschland domiziliertes Unternehmen ist, gelten die mit Grenzgängerbewilligung in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden als Entsandte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA. Ohne entsprechende Bewilligung könnte die Beschwer- deführerin die genannten Arbeitnehmenden aufgrund der Beschrän- kung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZA (90 Arbeitstage) insgesamt lediglich während rund zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr und Arbeitneh- menden in die Schweiz entsenden. Da nichts auf eine derart kurze 420 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Entsendung hindeutet, liegt der Schluss nahe, dass das Migrations- amt der Beschwerdeführerin die Entsendung von Arbeitnehmenden über die Dauer von 90 Tagen hinaus explizit oder stillschweigend bewilligt hat. Nachdem den Akten diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen ist, ist das Verfahren zur Klärung dieser Frage und entsprechenden Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3. Wurde der Arbeitgeberin stillschweigend oder explizit eine Bewilligung zur Entsendung von Arbeitnehmenden über 90 Tage hinaus erteilt, ist der Arbeitnehmerin wohl ebenfalls eine Grenzgän- gerbewilligung auszustellen. Dabei ist insbesondere Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz hat, wenn sein Arbeitgeber über eine Bewilligung zur Entsendung von Arbeitneh- menden über 90 Tage hinaus im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA ver- fügt. In Anwendung des Grundsatzes "in majore minus" hat der Ar- beitnehmer in diesen Fällen wohl auch Anspruch auf Ausstellung ei- ner Sonderbescheinigung als Grenzgänger. 90 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen Soll einem aus einem anderen Kanton zuziehenden Niedergelassenen der Kantonswechsel bewilligt und eine Niederlassungsbewilligung erteilt wer- den, muss das Migrationsamt das bisherige Verhalten nochmals einge- hend prüfen. Wird auf den Beizug der Akten des Vorkantons verzichtet, kann die Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund von Umstän- den, die in diesen Akten hinreichend dokumentiert sind, widerrufen wer- den (E. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Juni 2008 in Sachen D.A. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Familiennachzug (1-BE.2007.39).