Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, besteht aus ausländerrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Aufenthalt. Das FZA bietet keine Grundlage, an diesen Anspruch noch weitere Bedingungen zu knüpfen. Die von der Vorinstanz angesprochene Problematik der fehlenden Pflegeplatzbewilligung betrifft ausschliesslich zivil-, insbesondere vormundschaftsrechtliche, Belange. Diese sind jedoch von den zuständigen Behörden zu behandeln. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den einschlägigen fremdenpolizeilichen Bestimmungen erfüllt, ist die entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.