Nichte der Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigte um ein unmündiges Kind handle. Es sei nicht vorgesehen, dass dieses bei seinen leiblichen Eltern wohne, sondern dass es im Sinne einer Pflegschaft bei seinen Verwandten platziert werden soll. Nachdem jedoch im konkreten Fall die Voraussetzungen für diese Pflegschaft gemäss nationalem Recht nicht erfüllt seien, dürfe sich die Nichte nicht bei den Beschwerdeführern aufhalten. Damit fehle es an einer Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keinen Sinn mache. 2.4. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sofern die Voraussetzungen gemäss Art.