2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, Anspruch auf Aufenthalt, sofern sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und über einen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, besteht unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.3. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, es dürfe im vorliegenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei der