Die Beschwerdeführer beantragten für ihre Nichte, welche ihnen von den italienischen Behörden in Obhut gegeben worden war, eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau sicherte den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung für deren Nichte unter der Bedingung zu, dass ihnen eine Pflegplatzbewilligung erteilt werde. In der Folge wurde den Beschwerdeführern indessen die Pflegplatzbewilligung verweigert, worauf das Migrationsamt des Kantons Aargau der Nichte keine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Aus den Erwägungen