Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für weitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art.