338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finanzieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein Lohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische Staatsangehörige als Lebenspartnerin.