{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-08-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2007-7_2007-08-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3472", "Checksum": "a15fdbaf87e92b2639f860dd9604eab9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2007.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.08.2007 1-BE.2007.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:24", "Checksum": "1776a89c804fc7b46b9b4099044fc3ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.08.2007 1-BE.2007.7\nRegeste:\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern.\nSofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für weitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.).\n\n338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nseines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt\nmit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finanzieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein\nLohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht\nnicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der\nBeschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische\nStaatsangehörige als Lebenspartnerin. Zusammen mit dieser hat er\nein gemeinsames Kind, welches am 27. Februar 2003 geboren\nwurde. Seine jetzige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind sowie ein weiteres Kind der Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung sind Staatsangehörige von Polen. Sie halten sich zur Zeit in der\nSchweiz auf und sind bestrebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sie besonders eng\nmit der Schweiz verbunden wären und es für sie deshalb unzumutbar\nwäre, die Schweiz zu verlassen. Ihre einzige Beziehung zur Schweiz\nscheint der Beschwerdeführer zu sein. Unbestritten ist, dass es dem\nBeschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz\nnicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem es jedoch seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind\nzumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, ist eine Zusammenführung\nder Familie auch in seinem Heimatland möglich. Damit ist er nicht\ngezwungen, zwischen seinem polnischen Kind und seinen Kindern\nim Heimatland zu wählen.\nNach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenführung zwar mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine\nunüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als unzumutbar erscheinen lassen.\n\n96 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind\ntrotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften\nPflegeltern.\n2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 339\n\nSofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung\ngemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für\nweitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nPflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche\nMassnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I\nzum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage\nauseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im\nRahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. August\n2007 in Sachen V.V. und A.V. betreffend Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA\n(1-BE.2007.7).\n\nSachverhalt\n\nDie Beschwerdeführer beantragten für ihre Nichte, welche ihnen von den italienischen Behörden in Obhut gegeben worden war,\neine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau\nsicherte den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung für\nderen Nichte unter der Bedingung zu, dass ihnen eine Pflegplatzbewilligung erteilt werde. In der Folge wurde den Beschwerdeführern\nindessen die Pflegplatzbewilligung verweigert, worauf das Migrationsamt des Kantons Aargau der Nichte keine Aufenthaltsbewilligung\nerteilte.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.\n2.1. […] Die Nichte der Beschwerdeführer ist italienische\nStaatsangehörige, weshalb auf sie das FZA anwendbar ist.\n340 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\n"}