338 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehr- mals strafrechtlich in Erscheinung, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2005 die Ausweisung androhte. In finan- zieller Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdefüh- rer Schulden in Höhe von mehr als CHF 70'000.-- hat, und dass sein Lohn gepfändet wurde. Damit kann er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert angesehen werden. Von seiner Ehefrau lebt der Beschwerdeführer inzwischen getrennt und hat eine polnische Staatsangehörige als Lebenspartnerin. Zusammen mit dieser hat er ein gemeinsames Kind, welches am 27. Februar 2003 geboren wurde. Seine jetzige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind so- wie ein weiteres Kind der Lebenspartnerin aus einer früheren Bezie- hung sind Staatsangehörige von Polen. Sie halten sich zur Zeit in der Schweiz auf und sind bestrebt, eine Aufenthaltsbewilligung zu er- halten. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass sie besonders eng mit der Schweiz verbunden wären und es für sie deshalb unzumutbar wäre, die Schweiz zu verlassen. Ihre einzige Beziehung zur Schweiz scheint der Beschwerdeführer zu sein. Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz nicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach- dem es jedoch seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, ist eine Zusammenführung der Familie auch in seinem Heimatland möglich. Damit ist er nicht gezwungen, zwischen seinem polnischen Kind und seinen Kindern im Heimatland zu wählen. Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Be- schwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenfüh- rung zwar mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als un- zumutbar erscheinen lassen. 96 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern. 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 339 Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pfleg- kind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für weitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vor- mundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 10. August 2007 in Sachen V.V. und A.V. betreffend Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (1-BE.2007.7). Sachverhalt Die Beschwerdeführer beantragten für ihre Nichte, welche ih- nen von den italienischen Behörden in Obhut gegeben worden war, eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Aargau sicherte den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung für deren Nichte unter der Bedingung zu, dass ihnen eine Pflegplatzbe- willigung erteilt werde. In der Folge wurde den Beschwerdeführern indessen die Pflegplatzbewilligung verweigert, worauf das Migrati- onsamt des Kantons Aargau der Nichte keine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. […] Die Nichte der Beschwerdeführer ist italienische Staatsangehörige, weshalb auf sie das FZA anwendbar ist. 340 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, Anspruch auf Aufenthalt, sofern sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel und über einen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversiche- rungsschutz verfügt. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, besteht unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung. 2.3. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, es dürfe im vorlie- genden Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei der Nichte der Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigte um ein un- mündiges Kind handle. Es sei nicht vorgesehen, dass dieses bei sei- nen leiblichen Eltern wohne, sondern dass es im Sinne einer Pfleg- schaft bei seinen Verwandten platziert werden soll. Nachdem jedoch im konkreten Fall die Voraussetzungen für diese Pflegschaft gemäss nationalem Recht nicht erfüllt seien, dürfe sich die Nichte nicht bei den Beschwerdeführern aufhalten. Damit fehle es an einer Unterbrin- gungsmöglichkeit in der Schweiz, weshalb die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung keinen Sinn mache. 2.4. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, besteht aus ausländerrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Aufenthalt. Das FZA bietet keine Grundlage, an diesen Anspruch noch weitere Bedingungen zu knüpfen. Die von der Vorinstanz angesprochene Problematik der fehlen- den Pflegeplatzbewilligung betrifft ausschliesslich zivil-, insbeson- dere vormundschaftsrechtliche, Belange. Diese sind jedoch von den zuständigen Behörden zu behandeln. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den einschlägigen fremdenpolizeilichen Bestimmungen erfüllt, ist die entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ob sodann die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflege- platzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vor- 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 341 mundschaftsbehörde zu prüfen (vgl. hiezu das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01] vom 5. Oktober 1961). Diese hat zu entscheiden, ob dem Kind ein Vormund zu bestellen ist, welcher seine Interessen vertritt. Denkbar wäre unter anderem, dass im Interesse des Kindes gegenüber den italienischen Behörden Forderungen geltend gemacht werden, damit das Kind in der Schweiz über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Zu klären wäre wohl auch, ob dem Kind gestützt auf staatsvertragli- che Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Italien bzw. gestützt auf die Bilateralen Abkommen mit der EU Unterstützungsbeiträge zustehen, welche die finanzielle Unabhängigkeit des Kindes sicher- stellen würden. Erst wenn Klarheit über die dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. den Krankenversicherungsschutz herrscht, kann über einen allfälligen Anspruch des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA entschieden werden. 2.5. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt zudem mit der Frage ausein- ander zu setzen, ob dem Kind eine Aufenthaltbewilligung im Rah- men eines Härtefalles zu erteilen ist (vgl. Art. 20 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002 und Ziffer 8.2.7 der Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP] vom 1. Juni 2007). 97 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufenthalt zur Vorberei- tung der Heirat Ist der zukünftige Ehegatte noch verheiratet, steht der bevorstehenden Heirat ein grundsätzliches Hindernis im Weg. Unter diesen Umständen kann die Aufenthaltsbewilligung nicht zur Vorbereitung der Heirat ver- längert werden (Erw. II./2.2.3.).