II. 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete am 25. Januar 2007 dem Migrationsamt die Entsendung ihres Arbeitnehmers L. zum Verlegen von Gipsplatten vom 31. Januar bis am 20. Februar 2007 in W. Da die achttägige Meldefrist nicht eingehalten worden war, verweigerte das Migrationsamt am 26. Januar 2007 die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin erklärte ihr das Migrationsamt, zwar erfordere die reine Materialanlieferung keine Meldung; das Verteilen des Materials gelte jedoch bereits als Arbeitsaufnahme und sei folglich meldepflichtig.