und die Auferlegung der Kontrollkosten von CHF 210.00 damit als ungerechtfertigt. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin gemäss Bussenkatalog des Migrationsamts aufgrund des Meldepflichtverstosses (zu späte, aber vor Arbeitsbeginn erfolgte Entsendemeldung) mit einer Busse von CHF 250.00 und der Auferlegung der Auslagen von CHF 63.50 zu bestrafen. 87 Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG bei Notfällen im Sinne von Art. 6 EntsV I.c. hat die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens eines Notfalles gegen die Meldepflicht von Art. 6 EntsG verstossen (E. II./2.3.).