Aufgrund der Akten und der Auskunft des Geschäftsinhabers der Beschwerdeführerin, steht fest, dass der Geschäftsinhaber das Fenster montiert hat. Auch ihm wurde die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit verweigert, weil die Meldung zu spät, aber noch vor Arbeitsbeginn erfolgt war. Wie ausgeführt erweist sich die durch das Migrationsamt ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 700.00 410 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008