Das Migrationsamt und die Vorinstanz sind davon ausgegangen, der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe das Fenster montiert. Nachdem die Entsendung des Arbeitnehmers durch die Beschwerdeführerin lediglich zu spät und vor Arbeitsbeginn gemeldet worden war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Migrationsamt die Beschwerdeführerin nicht gemäss ihren diesbezüglich aufgestellten Richtlinien (Bussenkatalog) bestrafte. Sie verstiess damit gegen das Rechtsgleichheitsprinzip. Aufgrund der Akten und der Auskunft des Geschäftsinhabers der Beschwerdeführerin, steht fest, dass der Geschäftsinhaber das Fenster montiert hat.