Eine unterschiedliche Gewichtung der Meldepflichtverstösse und die entsprechende Sanktionierung erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. 3.3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 7 VStrR gegeben und die Beschwerdeführerin kann aufgrund des Verstosses gegen die Meldepflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 EntsG sanktioniert werden. Das Migrationsamt sprach gegen sie eine Busse von CHF 700.00 aus und auferlegte ihr Kontrollkosten von CHF 210.00 und weitere Auslagen von CHF 63.50. Das Migrationsamt und die Vorinstanz sind davon ausgegangen, der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe das Fenster montiert.