Busse verurteilt werden, wenn eine Busse von höchstens CHF 5'000.00 in Betracht fällt und die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG können dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 3.2. Gemäss Bussenkatalog des Migrationsamts vom 17. August 2005 unterscheidet das Migrationsamt zwei Arten von Meldepflichtverstössen. Für den Fall, dass die Entsendemeldung für eine Person zu spät, aber vor Arbeitsbeginn erfolgt, wird eine Busse von CHF 250.00 erhoben.