EntsG kann die zuständige kantonale Behörde bei Verstössen gegen Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen, wobei die Sonderordnung nach Art. 7 des Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 zur Anwendung kommt. Danach kann von einer Verfolgung der gemäss Art. 6 VStrR strafbaren Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 409