Hinsichtlich der Anzahl montierter Fenster ist festzustellen, dass irrelevant ist, ob es um den Einbau mehrerer Fenster oder - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - nur eines Fensters ging. Die Fenstermontage stellt so oder so eine Tätigkeit im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a EntsV dar, bei der unabhängig von der Dauer der Arbeiten, das heisst vom ersten Tag an, eine Entsendemeldung obligatorisch ist.