deführerin ihm mitgeteilt habe, er sei zur Montage der Fenster vor Ort. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid des Migrationsamts, nachdem sie beim Auftraggeber die Auskunft eingeholt hatte, die Fenster seien am 27. September 2006 durch die Beschwerdeführerin montiert worden. In ihrem Entscheid geht die Vorinstanz ebenfalls davon aus, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die Montagearbeiten verrichtet hat. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihren Eingaben stets, dass ihr Mitarbeiter das Fenster montiert hat. Am 15. Mai 2008 erklärte der Geschäftsinhaber, er selber habe die Fenstermontage ausgeführt.