Ebenso wenig wurde festgehalten, ob überhaupt bzw. wer, was in M. gearbeitet hatte. Das Migrationsamt erliess die Bussenverfügung vom 31. Oktober 2006 gestützt auf die nachträglichen Angaben des kontrollierenden Inspektors vom 30. Oktober 2006, wonach der Geschäftsinhaber der Beschwerdeführerin ihm erklärt habe, die Montagearbeiten müssten ausgeführt werden, weil der Auftraggeber tags darauf in die Ferien fahren wolle und er andernfalls eine Konventionalstrafe bezahlen müsse und wonach der Mitarbeiter der Beschwer- 408 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008