§ 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [VEA] vom 15. Oktober 2003). 2.3. Die Beschwerdeführerin meldete am 26. September 2006 dem Migrationsamt die Entsendung eines Arbeitnehmers und des Geschäftsinhabers für Montagearbeiten am 27. September 2006 in M. Da die achttägige Meldefrist nicht eingehalten worden war, verweigerte das Migrationsamt die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit am selben Tag. Am 27. September 2006 führte das Migrationsamt in M. eine Kontrolle durch.