In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung (Art. 6 Abs. 3 EntsV). Für den Kanton Aargau ist das Migrationsamt die zuständige Meldestelle (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [VEA] vom 15. Oktober 2003).